2.6. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie tat der Beschwerdeführer seine massnahmenkritische Haltung sowohl öffentlich als auch gegenüber den (Gesundheits-)Behörden in auffälliger Weise kund. Die betreffenden Äusserungen sind grundsätzlich geeignet, seine Vertrauenswürdigkeit in Frage zu stellen. Die Pflicht, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 40 lit. a MedBG), soll Medizinalpersonen zu einem achtungsund vertrauenswürdigen Verhalten anhalten (W ALTER FELLMANN, in: AYER/ KIESER/POLEDNA/SPRUMONT [Hrsg.], a.a.