2.5.3. Im Hinblick auf die psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG; § 5 Abs. 1 lit. b GesG) kann eine psychiatrische Begutachtung angezeigt sein. Sie bildet eine geeignete Grundlage für die Beurteilung, ob die betreffende Bewilligungsvoraussetzung vorliegt. Relevant sind in diesem Zusammenhang Störungen, die für die praktische Tätigkeit ein Hindernis darstellen können. Entsprechend kann eine psychiatrische Expertise angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die psychische Eignung zur Berufsausübung in Frage stellen (vgl. zum Ganzen: JEAN-FRANÇOIS DUMOULIN, in: ARIANE AYER/UELI KIESER/ TOMAS POLEDNA/