Die psychische Gewähr bedeutet, dass die Medizinalperson über keine schwerwiegenden psychischen Beschwerden verfügen darf, welche sie in ihrer Berufsausübung einschränken könnten. Im Gegensatz zu den physischen Gebrechen werden bei den psychischen Gebrechen engere Grenzen gesetzt, da insbesondere der Arzt häufig eine psychische Beurteilung des Patienten vorzunehmen hat und auch während seiner Berufsausübung schweren psychischen Belastungen gewachsen sein muss (KATJA LIEBER, Medizinalberufegesetz: Zulassung zu den Medizinalberufen, in: Health Insurance Liability Law [HILL] 2007 II Nr. 11 mit Hinweisen).