Im Zusammenhang mit Medizinalberufen ist in erster Linie erforderlich, dass die Vertrauenswürdigkeit im Verhältnis zu den Gesundheitsbehörden bejaht werden kann. Auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit ist massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, Erw. 4.5; 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014, Erw. 5.5). Die Vertrauenswürdigkeit kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt sein.