ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (§ 5 Abs. 1 lit. b GesG). Diese Bewilligungsvoraussetzungen stimmen mit jenen von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG überein, welcher die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen abschliessend regelt (Botschaft zum MedBG vom 3. Dezember 2004, 04.084, in: Bundesblatt [BBl] 2005 226). Eine Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (§ 10 Abs. 2 GesG; Art. 38 Abs. 1 MedBG).