2.2. Das DGS wirft dem Beschwerdeführer fehlende Mitwirkung im Aufsichtsverfahren vor. Dieser habe zu den ausgestellten Maskentrag- und Impfdispensen jeweils nicht fachlich Stellung genommen und eine Verweigerungshaltung gezeigt. Den betreffenden Fragen habe er sich nicht ernsthaft gestellt. Dem DGS sei nichts Anderes übriggeblieben, als eine Begutachtung anzuordnen (Eingabe vom 14. November 2022, S. 4 f.; Beschwerdeantwort, S. 5). Diese sei im überwiegenden öffentlichen Interesse und stelle in Anbetracht der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers das einzige und mildeste Mittel zur vollständigen und objektiven Sachverhaltsabklärung dar. Der Eingriff sei verhältnismässig.