rein beweisuntauglich sei. Lediglich rechtserhebliche und streitige Tatsachen seien abzuklären. Die Begutachtung greife in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) ein. Ohne objektive Verdachtsbasis fehle es dem Eingriff an einem öffentlichen Interesse und sei er unverhältnismässig (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Das Ausstellen von Maskentragdispensen und Impfunverträglichkeitsbescheinigungen, eine massnahmenkritische Haltung oder eine angeblich mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers dürften nicht als Anlass für ein psychiatrisches Gutachten dienen.