Die betreffende Begründung ist zwar rudimentär ausgefallen, genügt aber den verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2022 (Vorakten 145 ff.) wurde ebenfalls erwähnt (lit. I/P, Erw. III/5), wobei gegenüber dem Gutachter geäusserte Kritik zurückgewiesen wurde. Nicht erforderlich war, Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber einer Begutachtung einzeln zu widerlegen. Insgesamt hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.