Die Abteilung Gesundheit führte in der angefochtenen Verfügung Gründe an, weshalb sie ein psychiatrisches Gutachten für erforderlich hält. Dabei verwies sie auf ein Aufsichtsverfahren aus dem Jahre 2013, das zu einer Verwarnung des Beschwerdeführers geführt hatte (Erw. III/2); weiter warf sie dem Beschwerdeführer fehlende Mitwirkung im Aufsichtsverfahren vor (Erw. III/3); schliesslich führte sie die Notwendigkeit an, die gesamten Umstände der Berufsausübung zu beurteilen (Erw. III/4). Die betreffende Begründung ist zwar rudimentär ausgefallen, genügt aber den verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen.