4. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Da es sich um eine Sprungbeschwerde handelt, ist die Rüge der Unangemessenheit ebenfalls zulässig (§ 55 Abs. 3 lit. a VRPG). -9- II. 1. 1.1. In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das DGS, Abteilung Gesundheit, habe die Verfügung vom 15. August 2022 nur rudimentär begründet und sei auf seine Vorbringen nicht eingegangen; damit habe es die Begründungspflicht verletzt (Beschwerde, S. 10).