Der Vollständigkeit halber gilt es zusätzlich darauf hinzuweisen, dass der Gutachter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss einverlangte. Eine entsprechende Rechtsgrundlage ist zumindest fraglich (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.208 vom 1. Dezember 2022, Erw. II/4.4). 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.