Dies gilt umso mehr, als der mit der psychiatrischen Begutachtung verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit (z.B. in der Form von Inkonvenienzen, Unannehmlichkeiten, Reputationsverlust etc.) mit dem Endentscheid nicht gewissermassen beseitigt werden kann, selbst wenn auf einen Entzug der Berufsausübungsbewilligung sowie auf Disziplinarmassnahmen verzichtet wird. Schliesslich gilt es zu beachten, dass bei einem schlussendlichen Verzicht auf den Entzug der Berufsausübungsbewilligung sowie auf Disziplinarmassnahmen die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung gar nie gerichtlich überprüft werden könnte (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.93 vom 28. Mai 2014, Erw.