genügt dies, um in Bezug auf die Anordnung der Begutachtung von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil auszugehen. Dies gilt umso mehr, als der mit der psychiatrischen Begutachtung verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit (z.B. in der Form von Inkonvenienzen, Unannehmlichkeiten, Reputationsverlust etc.) mit dem Endentscheid nicht gewissermassen beseitigt werden kann, selbst wenn auf einen Entzug der Berufsausübungsbewilligung sowie auf Disziplinarmassnahmen verzichtet wird.