2.5. Umstritten ist vorliegend, ob ein psychiatrisches Gutachten (und insbesondere ein Gutachten mit den Fragen, wie sie von der Abteilung Gesundheit formuliert wurden, vgl. Beschwerdebeilage 3 sowie hinten Erw. II/2.7) im Hinblick auf die Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen und/oder das Aussprechen allfälliger Disziplinarmassnahmen tauglich ist. Analog zur dargestellten Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht (vgl. auch DAUM, a.a.O., Art. 61 N 43 mit Hinweisen) genügt dies, um in Bezug auf die Anordnung der Begutachtung von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil auszugehen.