Im Weiteren würden die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Die nicht sachgerechte Begutachtung bewirke in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil (BGE 137 V 210, Erw. 3.4.2.7). -8-