2.4. Psychiatrische Gutachten werden im Bereich des Verwaltungsrechts etwa im Hinblick auf Entzüge oder Wiedererteilungen von Führerausweisen sowie zur Überprüfung der Waffentauglichkeit eingesetzt. Die Rechtsprechung bejaht die selbständige Anfechtbarkeit von Anordnungen zu verkehrspsychologischen oder -psychiatrischen Begutachtungen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2014.93 vom 28. Mai 2014, Erw. I/1.3; WBE.2013.491 vom 20. Februar 2014, Erw. I/2.3, je mit Hinweisen).