61 N 39). Lehre und Rechtsprechung verneinen den nichtwiedergutzumachenden Nachteil, wenn die betreffende Anordnung mit dem in der Sache ergehenden Endentscheid angefochten werden kann und die Wirkungen sich durch den Endentscheid voll beseitigen lassen (AGVE 2008, S. 302; MERKER, a.a.O., ยง 44 N 50).