2.3. Verfahrensleitende Zwischenentscheide sind in der Regel nicht selbständig anfechtbar. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts können sie nur selbständig angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (AGVE 2010, S. 263; 2008, S. 301; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 59). Entgegen dem Vorbringen der Abteilung Gesundheit kann der Nachteil sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher, namentlich wirtschaftlicher Natur sein (ALFRED KÖLZ/ISABELLE