Gutachtensanordnungen seien entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowohl im Sozialversicherungsrecht als auch im Strafprozessrecht selbständig anfechtbar. Die Rechtsweggarantie verlange ein weites Verständnis, wenn es um die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden gehe. Für den Beschwerdeführer als praktizierender Arzt sei es höchst erniedrigend, wenn ihm sinngemäss unterstellt werde, er sei geisteskrank. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei nicht einschlägig (Beschwerde, S. 5; Stellungnahme vom 28. November 2022, S. 2; Replik, S. 2 ff.). -7-