2.2. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung des DGS vom 15. August 2022 angefochten, obwohl sie keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens stelle einen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) dar. Er müsse in einem separaten Verfahren geltend machen können, die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens über seinen Geisteszustand sei unnötig. Gutachtensanordnungen seien entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowohl im Sozialversicherungsrecht als auch im Strafprozessrecht selbständig anfechtbar.