der Beschwerdeführer habe Gelegenheit, vor der abschliessenden Verfügung im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Gutachten und generell zum Aufsichtsverfahren Stellung zu nehmen. Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde könne (in Anlehnung an Art. 93 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen (Eingabe vom 14. November 2022, S. 6; Beschwerdeantwort, S. 4 ff.).