und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 262; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.409 vom 20. Mai 2022, Erw. I/1). Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung des DGS vom 15. August 2022 Beschwerde erhoben. Der Regierungsrat hat diese dem Verwaltungsgericht als Sprungbeschwerde zum Entscheid überwiesen (§ 51 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.