6. Unter vollständiger ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. 5. Der Beschwerdeführer replizierte am 22. Februar 2023 und ergänzte die Replik am 2. März 2023. 6. Der instruierende Verwaltungsrichter wies den Antrag des DGS, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Begehren Ziffer 2 der Beschwerdeantwort), mit Verfügung vom 6. März 2023 ab. 7. Das DGS, Abteilung Gesundheit, erstattete am 14. April 2023 eine Duplik. 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. Mai 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: