2. Eventualiter sei diese Sprung-Beschwerde ans Verwaltungsgericht vollständig und in allen Anträgen (Ziffern 1 bis 5) des Beschwerdeführers abzuweisen. 3. Die Zwischenverfügung des DGS vom 15. August 2022 und die Anordnung der umfassenden sachverständigen Begutachtung des Beschwerdeführers nach (neu) ICD-11 seien aufrecht zu erhalten. 4. Eventualiter sei die Anordnung der umfassenden sachverständigen Begutachtung des Beschwerdeführers nach (neu) ICD-11 gemäss dem Fragenkatalog, wie er im Gutachtensauftrag vom 15. August 2022 festgehalten ist, vollständig aufrecht zu erhalten.