B. 1. Gegen diesen Zwischenentscheid des DGS erhob Dr. med. A. mit Eingabe vom 16. September 2022 Beschwerde beim Regierungsrat mit folgenden Begehren: 1. Es seien die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners sowie dessen zugehöriger Gutachtensauftrag mit Fragekatalog vom 15. August 2022 (ohne Verfahrensnummer) vollständig und ersatzlos aufzuheben; 2. In Gutheissung der Beschwerde sei von der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer abzusehen;