1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 23. Juni 2022 (3-RV.2021.66) aufgehoben. 2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 281.00 gesamthaft Fr. 1'281.00, sind vom Beschwerdegegner zu bezahlen. 2.2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.00 sowie der Kanzleigebühr von Fr. 100.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft Fr. 500.00, sind vom Beschwerdegegner zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 15 -