Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Vorliegend dringt das KStA mit seinen Anträgen vollständig durch. Entsprechend werden die Verfahrenskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. 1.2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, sind ebenfalls vollumfänglich dem Beschwerdegegner zur Bezahlung zu auferlegen. 2. Parteikostenersatz fällt sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als auch im Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: