6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben, womit es beim Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 3. März 2021 sein Bewenden hat. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 189 - 14 -