4.3.5. Dieses Ergebnis deckt sich im Übrigen nicht nur mit der Auffassung der ESTV, welche die Aufsicht über die einheitliche Anwendung des StHG in den Kantonen ausübt (vgl. Stellungnahme vom 14. November 2022), sondern auch mit der bisherigen kantonalen Praxis, welche sich an die Empfehlung der Steuerkonferenz hält und überdies auch Rückhalt in der Lehre findet (HANS-JÖRG MÜLLHAUPT, in: MARIANNE KLÖTI-W EBER/DAVE SIEGRIST/DIETER W EBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015 [Kommentar StG], N 25 a.E. zu § 31; SILVIA HUNZIKER/ JSABELLE MAYER-KNOBEL, Kommentar DBG, N 28c zu Art. 33; dahingehend