Entscheidend ist einzig, dass die Auszahlung auf einem Austritt von Mitteln aus dem Vorsorgekreislauf beruht. Der auf Art. 7 Abs. 1 StHG basierenden Besteuerung von Vorsorgeleistungen liegt folglich ein objektivierter Massstab zugrunde, der sich – ganz im Sinne der Praktikabilität in der Massenverwaltung – einzig daran orientiert, dass eine Vorsorgeeinrichtung eine (Kapital-)Auszahlung an eine steuerpflichtige Person von deren Vorsorgekonto ausgerichtet hat, wobei aufgrund dieser Objektivierung auch unerheblich ist, dass die betreffende Auszahlung unter Umständen auf überhöhten und nicht zurückerstatteten Beiträgen basiert.