4.3.4. Im Lichte des Ausgeführten lässt sich schliesslich auch der Zweck von Art. 7 Abs. 1 StHG in Bezug auf die Besteuerung von Vorsorgeleistungen bestimmen: Der Artikel zielt nach dem Gesagten darauf ab, an eine steuerpflichtige Person ausgerichtete Vorsorgeleistungen – mit Ausnahmen von Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2, Abs. 4 lit. d, e oder k StHG – als steuerbares Einkommen zu erfassen, ohne dabei detaillierter danach zu fragen, welchen Ursprung diese Mittel hatten, wie sie geäufnet und ob diese zu Recht einbezahlt bzw. bezogen wurden. Entscheidend ist einzig, dass die Auszahlung auf einem Austritt von Mitteln aus dem Vorsorgekreislauf beruht.