Auch im vorliegenden Fall bestand mit der Rückerstattung der überhöhten Beiträge im betreffenden Steuerjahr aus Sicht des Beschwerdegegners die Option, die für ihn ungünstigere Situation einer doppelten Besteuerung (Aufrechnung im steuerbaren Einkommen in der betroffenen Steuerperiode selbst plus Belegung mit einer Jahressteuer im Auszahlungszeitpunkt der Kapitalleistung) zu verhindern. Da er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, hat er – wie im Falle des unberechtigten, nicht rückgängig gemachten Bezugs von Vorsorgeleistungen – die negativen Konsequenzen hinzunehmen.