Daraus ist zu folgern, dass es der steuerpflichtigen Person – wie in der vorliegenden Konstellation im Rahmen der Rückerstattung der zu viel einbezahlten Beiträge – bei unzulässigen (Bar-)Bezügen aus einer Vorsorgeeinrichtung ebenfalls ermöglicht wird, die dem Gesetz widersprechenden, tatsächlichen Verhältnisse nachträglich derart zu verändern, dass sie wieder gesetzeskonform sind. Wird dies dagegen unterlassen, hat die steuerpflichtige Person praxisgemäss die steuerrechtlichen Konsequenzen davon zu tragen, dass sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch machte, eine für sie ungünstigere Besteuerung (im Falle der unberechtigten Auszahlung: