ESTV Nr. 41 vom 18. September 2014, Ziff. 2.2.7). Daraus ist zu folgern, dass es der steuerpflichtigen Person – wie in der vorliegenden Konstellation im Rahmen der Rückerstattung der zu viel einbezahlten Beiträge – bei unzulässigen (Bar-)Bezügen aus einer Vorsorgeeinrichtung ebenfalls ermöglicht wird, die dem Gesetz widersprechenden, tatsächlichen Verhältnisse nachträglich derart zu verändern, dass sie wieder gesetzeskonform sind.