Die ESTV gewährt der steuerpflichtigen Person in derartigen Konstellationen die Möglichkeit, die Auszahlung rückabzuwickeln, indem die in unzulässiger Weise bezogene Summe wieder einbezahlt wird. Unterlässt die steuerpflichtige Person dies, wird die Kapitalleistung zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich besteuert (MARKUS REICH/LUZIUS CAVELTI, in: MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. Aufl. 2022 [Kommentar StHG], N 41 zu Art. 11; Kreisschreiben [KS] ESTV Nr. 41 vom 18. September 2014, Ziff.