Ein weiterer Grund für die hiervor eruierte Interpretation von Art. 7 Abs. 1 StHG lässt sich jedoch aus einer Analogie zum unberechtigten Bezug aus einer Vorsorgeeinrichtung gewinnen: Wird eine Vorsorgeleistung zu Unrecht ausgerichtet, indem bspw. eine Barauszahlung vorgenommen wird, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt gewesen wären, oder wird eine solche Barauszahlung nicht zweckentsprechend verwendet, gilt diese als unzulässig. Die ESTV gewährt der steuerpflichtigen Person in derartigen Konstellationen die Möglichkeit, die Auszahlung rückabzuwickeln, indem die in unzulässiger Weise bezogene Summe wieder einbezahlt wird.