4.3.3. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 StHG – auch nach bundesgerichtlichem Verständnis – von der Steuerbarkeit aller Auszahlungen aus dem Vorsorgekreislauf ausgeht, wobei für die spätere Besteuerung im Auszahlungszeitpunkt einzig entscheidend ist, dass die betreffenden Mittel nach Eintritt in das Vorsorgesystem – wie im vorliegenden Fall – dort verblieben sind, unabhängig von der Rechtmässigkeit dieses Verbleibs dort. Wie gesehen, lässt sich diese Interpretation auch mit systematischen Überlegungen begründen.