In anderen Worten schliesst die gesetzlich normierte vollumfängliche Besteuerung aus, dass aus den realisierten und ausbezahlten Vorsorgeansprüchen in Anlehnung an Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG ein einkommenssteuerfreier Anteil ausgeschieden wird, welcher unter ökonomischen Gesichtspunkten auf Kapitalgewinne zurückzuführen ist (in Bezug auf Art. 22 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11]: MARTIN STEINER/PETER LANG, in: MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, 4. Aufl. 2022 [Kommentar