Dieser Logik folgend hat das Bundesgericht denn auch erkannt, dass Vorsorgeleistungen auch in jenem Umfang voll steuerbar sind, in welchem sie sich Kapitalgewinnen verdanken, obwohl Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG die Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen auf beweglichem Privatvermögen vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 2C_680/2019 vom 12. Februar 2020, Erw. 2.2.4). In anderen Worten schliesst die gesetzlich normierte vollumfängliche Besteuerung aus, dass aus den realisierten und ausbezahlten Vorsorgeansprüchen in Anlehnung an Art. 7 Abs. 4 lit.