4.3.2. Die geschilderte Betrachtungsweise findet ferner auch in systematischen Überlegungen Rückhalt. So deklarieren Art. 7 Abs. 2 (Leibrenten) und Art. 7 Abs. 4 lit. d, e und k (Vermögensanfall aus rückkauffähigen Kapitalversicherungen; Kapitalzahlungen beim Stellenwechsel; Einkünfte aus Ergänzungsleistungen) StHG explizit Ausnahmen vom Grundsatz der vollen Steuerbarkeit der Einkünfte aus Vorsorge.