Hinzuzufügen bleibt, dass die Auslegung des Bundesgerichts auch im Einklang mit dem Argument des KStA steht, ungeachtet der grundsätzlichen Geltung des Prinzips der vollen Abzugsfähigkeit bei voller Steuerbarkeit stelle die gesetzliche Konzeption nicht sicher, dass in jedem Fall nur Leistungen zur Besteuerung kämen, welche zuvor hätten zum Abzug gebracht werden können.