Deshalb ist auch für den vorliegenden Fall zu folgern, dass die vom Beschwerdeführer einbezahlten Beiträge als in den Vorsorgekreislauf eingetreten zu gelten haben. In Anwendung der geschilderten Rechtsprechung des Bundesgerichts muss - 10 - demnach auch die Kapitalauszahlung an den Beschwerdegegner als Auszahlung aus dem System der Vorsorge und damit als zu besteuernde Einkunft aus Vorsorge qualifiziert werden.