Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 bis 20 % ihres Erwerbseinkommens bzw. höchstens 40 % des oberen Grenzbetrags von Art. 8 Abs. 1 BVG), ist im Zeitpunkt der Einzahlung sogar sehr häufig nicht klar, ob der Grenzbetrag überschritten wurde; in vielen Fällen steht nämlich im Zeitpunkt der Beitragszahlung die Höhe des erzielten Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit noch gar nicht fest.