Vergleichbare Sachverhalte begegnen in der gebundenen Selbstvorsorge immer wieder: Bei unselbständig Erwerbenden, die über mehrere Konten verfügen, kann die jeweilige Vorsorgeeinrichtung kaum wissen, ob allenfalls auch an eine andere Einrichtung Beiträge bezahlt wurden und damit der Grenzbetrag gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3; SR 831.461.3) überschritten wurde. Bei Selbständig Erwerbenden, die – anders als angestellte Versicherte, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören – keinen Fixbetrag, sondern einen variablen Höchstbeitrag zum Abzug bringen können (gemäss