und verzichtete wider besseres Wissen darauf, sich die zu viel einbezahlten (Teil-)Beiträge wieder auszahlen zu lassen. In diesem Verhalten liegt eine (konkludente) Willenserklärung, mit welcher der Beschwerdegegner gegenüber der Vorsorgeeinrichtung seine Absicht manifestierte, die einbezahlten Summen im vollen Umfang unwiderruflich der freiwilligen gebundenen Vorsorge zu widmen. Dieses Verhalten wurde von der Vorsorgestiftung akzeptiert bzw. nicht weiter hinterfragt.