komme es für die Steuerbarkeit von Leistungen einzig auf den Austritt von Mitteln aus demselben an. Dabei spiele es für die Steuerbarkeit von Auszahlungen als Einkommen keine Rolle, worauf diese beruhten bzw. wie sie finanziert worden seien (Urteil des Bundesgerichts 2C_680/2019 vom 12. Februar 2020, Erw. 2.2.3).