4.3. 4.3.1. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 StHG geht von der Besteuerung aller Vorsorgeleistungen aus und grenzt diese nicht auf solche ein, die anlässlich der Einzahlung von der Einkommenssteuer haben abgezogen werden können. Auch das Bundesgericht interpretiert den Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 StHG dahingehend, dass grundsätzlich jede Auszahlung aus dem System der Vorsorge als Einkunft aus Vorsorge im Sinne ebendieser Bestimmung gilt. Während für die Abzugsfähigkeit von Prämien/Beiträgen allein der Eintritt von Mitteln in den Vorsorgekreislauf von Bedeutung sei, -9-