4. 4.1. Zu klären ist, ob die von der Vorinstanz vertretene Auffassung rechtmässig ist, wonach die beim Beschwerdegegner steuerbare Kapitalauszahlung unabhängig von der effektiven Rückzahlung durch die Versicherung um die überhöhten Beiträge zu reduzieren sei. Konkret ist eine Auslegung der die Besteuerung von Vorsorgeleistungen normierenden Bestimmungen vorzunehmen, wobei dies anhand von Art. 7 Abs. 1 StHG geschieht, da § 31 Abs. 1 StG (lediglich) die besagte StHG-Norm in das kantonale Recht überführt und deshalb identisch auszulegen ist (sog. vertikale Steuerharmonisierung).