BVG, wobei der Abzug der Beiträge in Art. 81 BVG und die Besteuerung der Leistungen in Art. 83 BVG geregelt sind. Insofern konkretisieren Art. 7 Abs. 1 (Besteuerung) und Art. 9 Abs. 2 lit. e (Abzugsfähigkeit) StHG lediglich die bereits im Vorsorgerecht verankerten Vorschriften, sorgen dabei -8- aber gleichzeitig für die horizontale Steuerharmonisierung, welche im Kanton Aargau durch die Bestimmungen von § 31 Abs. 1 (Besteuerung) und § 40 I lit. e StG (Abzugsfähigkeit) umgesetzt wurde.