Ertrag) zu berechnen seien. 3. Die steuerliche Behandlung von Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge folgt grundsätzlich dem sog. Waadtländer-Modell. Dieses geht prinzipiell davon aus, dass die von der steuerpflichtigen Person in eine Vorsorgeeinrichtung einbezahlten Beiträge bei der Einkommenssteuer voll abziehbar sind, während die in der Folge ausgerichteten Vorsorgeleistungen der vollen Besteuerung unterliegen (BGE 131 I 409, Erw. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_199/2020 vom 28. Dezember 2021, Erw. 2.1). Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen finden sich bereits in Art. 80 ff. BVG, wobei der Abzug der Beiträge in Art.